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Art. 86
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 26 · Original-PDF
1Ist ein Bauvorhaben von mehreren Behörden zu prüfen, sind die Entscheide aufeinander abzustim men. 26 Bau- und Planungsgesetz 730.100
2Wenn Gesetze oder Verordnungen nichts anderes bestimmen, ist das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren.
3Die Verordnung kann Ausnahmen von der Koordinationspflicht für Entscheide vorsehen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht wesentlich sind. 5.Kapitel.IV. Behandlungsdauer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.