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Art. 88

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 27 · Original-PDF

1Soweit es zum Vollzug der Bauvorschriften nötig ist, haben die Berechtigten den Vollzugsorganen und ihren Beauftragten das Betreten von Grundstücken und Räumen zu gestatten.

2Wenn es zur Feststellung wichtiger rechtserheblicher Tatsachen nötig ist, können die Vollzugsorgane und ihre Beauftragten Grundstücke und Räume auch ohne Wissen oder gegen den Willen der Berech­ tigten betreten und dazu polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. 5.Kapitel.V.2. Abwehrmassnahmen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.