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Art. 85
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 26 · Original-PDF
1Der Regierungsrat bestimmt, wie die Bauvorschriften zu vollziehen sind.
2Er kann Vorschriften bezeichnen, deren Einhaltung von den Vollzugsorganen nicht, nur teilweise oder nur auf Antrag überwacht werden muss, sofern es das übergeordnete Recht zulässt und der Rechtsschutz nicht beschränkt wird. 5.Kapitel.III. Koordination
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.