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Art. 39
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 13 · Original-PDF
1Die Nutzung von Grundstücken in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird festgelegt a) durch den Beschluss, mit dem die Zone festgesetzt wird, b) durch Bebauungspläne oder c) durch Genehmigung der Bauprojekte in einem Planungsverfahren des Regierungsrates oder des Gemeinderates.
2Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten. 2.VI. Zonen für Freiraumnutzungen * 2.VI.1. Grünzonen und Grünanlagenzonen *
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.