← BZO Riehen · Inhaltsverzeichnis

Art. 38

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 13 · Original-PDF

1In der Stadt- und Dorfbild Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben.

2Abweichungen vom Baukubus und von der Massstäblichkeit sind anzuordnen, wenn sie durch den nach aussen sichtbaren historischen oder künstlerischen Charakter der bestehenden Bebauung geboten sind, und zuzulassen, wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Beibehaltung fehlt oder das private In­ teresse an der Abweichung überwiegt.

3Ferner können Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden, wenn die Verwei­ gerung für die Eigentümerin oder den Eigentümer eine unzumutbare Härte darstellen würde.

4Weder durch Abweichungen noch durch Ausnahmen darf der im Strassenbild sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung beeinträchtigt werden.

5Für bauliche Änderungen gelten im übrigen die Vorschriften derjenigen Zone, die durch die Ge­ schosszahl der zugelassenen Bebauung bestimmt wird. 2.V. Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.