Art. 40 · a) Allgemeine Bestimmungen
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 13 · Original-PDF
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1Grünzonen und Grünanlagenzonen dienen der Sicherung von Flächen für Freiraumnutzungen wie Parks, Gärten, Gliederung und Gestaltung der Siedlung, Erholung und Sport, Kulturlandschaft und von Standorten heimischer Natur.
2Grünzonen und Grünanlagenzonen können Allmend überlagern.
a)* …
b)* … § 40a *
b)Grünzonen
1In Grünzonen sind Bauten und Anlagen nur ausnahmsweise und in untergeordneter Form zulässig, sofern sie der Erschliessung und Ausstattung von Grünzonen dienen oder standortgebunden sind.
2Die Gestaltung der Grünzonen berücksichtigt im Rahmen der jeweiligen Nutzungsziele auch die am Standort bestehenden Potenziale für heimische Natur im Sinne des ökologischen Ausgleichs, der na turräumlichen Vernetzung, des Ausgleichs des Wasserhaushalts und des Stadtklimas. 13 Bau- und Planungsgesetz 730.100 § 40b *
c)Grünanlagenzonen
1In Grünanlagenzonen sind die zu ihrer Erschliessung und Ausstattung üblichen und notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.
2Ausserdem sind folgende Bauten und Anlagen zulässig: a) unterirdische Bauten und Anlagen, sofern sie im öffentlichen Interesse stehen und die oberirdische Nutzung nicht beeinträchtigen; b) Erschliessungen von Nachbargrundstücken auf Allmend; sie müssen sich in die Grünan lagenzone einfügen. § 40c *
d)Spezielle Nutzungsvorschriften
1Auf Grünzonen und Grünanlagenzonen können spezielle Nutzungsvorschriften, insbesondere für die Art der Nutzung und die Gestaltung von Freiräumen, erlassen werden.
2In speziellen Nutzungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass der Regierungsrat oder der Gemeinderat in einem weiteren Planungsverfahren ergänzende Bestimmungen für die Art der Nutzung und deren Gestaltung zu erlassen hat. 2.VI.2. Landwirtschaftszonen * § 41 *
1Es gelten die Vorschriften des Bundesrechts für Landwirtschaftszonen.
2Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, auf die Bedürfnisse des Betriebs, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf Natur- und Kulturdenkmäler Rücksicht zu nehmen. 2.VI.3. Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes * § 42 *
1In den Nutzungsplänen werden auch Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss Natur- und Landschaftsschutzgesetz festgesetzt, die andere Zonen überlagern. Natur- und Landschaftsschonzonen überlagern beliebige andere Zonen; Natur- und Landschaftsschutzzonen überlagern ausschliesslich Gebiete ausserhalb der Bauzonen, insbesondere Zonen für Freiraumnutzungen oder gegebenenfalls Allmend.
2In Natur- und Landschaftsschutzzonen sind Bauten und Anlagen einschliesslich Veränderungen des Terrains nicht zulässig. Bauten und Anlagen, die dem Schutzzweck, der Trinkwassergewinnung, dem Wasserbau oder dem Langsamverkehr dienen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie den Schutzzielen nicht entgegenstehen und sich gestalterisch gut in die Landschaft einfügen.
3Bei der Festsetzung von Natur- und Landschaftsschutz- und -schonzonen sind zugleich der Zweck und der Umfang des Schutzes im Grundsatz festzulegen.
4Der Regierungsrat oder der Gemeinderat kann in speziellen Schutzverordnungen die Nutzungsrege lungen präzisieren. 3. Abschnitt: Keiner Zone zugewiesene Gebiete
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.