Art. 39a · Mobilfunkanlagen
BZO Richterswil · S. 19 · Original-PDF
Zulässigkeiten und Prioritäten 1) Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In der Industrie- und Gewerbezone sowie in Zonen für öffentliche Bauten, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, können überdies auch Anlagen für die kommunale und regionale Versorgung erstellt werden. 2) Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und mit folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Industrie- und Gewerbezonen 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten, in welchen
mässig störende Betriebe zulässig sind 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 4. Priorität: Kernzonen ausserhalb des Ortsbildperime-
ters von kantonaler Bedeutung
Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den Zone für öffentliche Bauten, in welchen nicht störende Betriebe zulässig sind, sowie in den übrigen
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Bau- und Zonenordnung Wohnzonen zulässig. 3) Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen. 4) Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Naturund Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten, sofern die Anlage visuell als solche wahrnehmbar ist.
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Bau- und Zonenordnung
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.