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Art. 27 · Bauvorschriften

BZO Richterswil · S. 15 · Original-PDF

Detailvorschriften 1) Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt. 2) Im Innern des Areals sind die Abstände frei. 3) Die Ausnützungsziffer erhöht sich in den Wohnzonen nominal um 5%. 4) Freiflächen sind so zu gestalten, dass sie der Überbauung als benützbare Aussenräume dienen. 5) Für die Beurteilung von Arealüberbauungen ist zu Lasten der Bauherrschaft ein externes Fachgutachten einzuholen. 6) Bei Ersatz- und Neubauten darf der Wärmebedarf 90% der jeweils aktuellen gesetzlichen Standards nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.