Art. 19 · Stellung der Bauten
BZO Richterswil · S. 12 · Original-PDF
Allgemeine Anforderungen, Bauen auf die Strassengrenze und Übernahme von Fassadenfluchten 1) Durch die Stellung und Anordnung der Bauten muss eine besonders gute Gesamtwirkung zusammen mit dem bestehenden Orts- und Strassenbild entstehen. 2) Das Bauen bis auf die Strassengrenze ist unter Vorbehalt von Verkehrssicherheit und Wohnhygiene zulässig. 3) Die im Kernzonenplan besonders bezeichneten Fassadenfluchten sind bei Neubauten einzuhalten. 4) Auf den im Kernzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen ausser im Rahmen eines Gestaltungsplanes keine zusätzlichen Hauptgebäude erstellt werden. Besondere Gebäude dürfen nicht mehr als 3% der massgeblichen Grundfläche bedecken und müssen sich unauffällig ins Ortsbild einordnen. Art. 19 Parkraumplan Festsetzung und Nachführung Dem Gemeinderat obliegen Festsetzung und laufende Nachführung eines Parkraumplanes der die Lage, die Grösse und den vorgesehenen Realisierungszeitpunkt der öffentlichzugänglichen Parkierungsanlagen bezeichnet.
Vll Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.