← BZO Richterswil · Inhaltsverzeichnis
Art. 18 · Bauweise / Nutzweise
BZO Richterswil · S. 11 · Original-PDF
Geschlossene Bauweise und Grenzbau 1) Geschlossene Bauweise ist zulässig, Grenzbau nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn. 2) Es ist nicht störendes und mässig störendes Gewerbe zulässig.
11
Bau- und Zonenordnung Art. 18 Zweckbindung, Verwendung und Verwaltung Zuständigkeit Über die Verwendung der Fondsmittel im Sinne von § 247 des Planungs- und Baugesetzes entscheidet der Gemeinderat.
VI Parkraumplanung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.