Art. 13 · Besondere Bestimmungen für Bepflanzungen
BZO Richterswil · S. 9 · Original-PDF
Mindestpflanzanteil Pro 150 m2 nicht überbauter Fläche ist mind. ein Baum oder ein hoher Strauch zu pflanzen. Art. 13 Abgabepflicht Höhe und Verpflichtung der Ersatzabgabe 1) Kann oder darf ein Grundeigentümer die Parkplätze nicht selber schaffen und kann er sich innert nützlicher Frist auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, so hat er eine Ersatzabgabe zu entrichten, die ein Drittel der mutmasslichen Erstellungskosten beträgt. 2) Die Verpflichtung zur Ersatzabgabe ist vor Baubeginn durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.