Art. 75 · Bauabstände gegenüber Strassen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 80 · Original-PDF
Bauabstände gegenüber Strassen
1Bauabstände an Privatstrassen Die Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen gemäss § 111 BauG gelten auch gegenüber öffentlichen Strassen im privaten Eigentum, die dem Gemeingebrauch zugänglich sind. Garagen
2Garagen Bei direkter Ausfahrt zur Strasse haben Garagen einen Strassenab stand von 5.0 m einzuhalten. Einfriedigungen
3Einfriedigungen: Höhe Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und Strassen mit öf fentlichem Verkehr dürfen nicht höher also 1,2 m sein. Höhe BNO Rheinfelden 80
4Einfriedigungen: Gestaltung Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. Einfriedigungen Gestaltung
5Abstände von Böschungen Die Abstände von Böschungen gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugänglicher Privatstrassen werden vom Ge meinderat von Fall zu Fall unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Abstände von Besöchungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.