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Art. 75 · Bauabstände gegenüber Strassen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 80 · Original-PDF

Bauabstände gegenüber Strassen

1Bauabstände an Privatstrassen Die Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen gemäss § 111 BauG gelten auch gegenüber öffentlichen Strassen im privaten Eigentum, die dem Gemeingebrauch zugänglich sind. Garagen

2Garagen Bei direkter Ausfahrt zur Strasse haben Garagen einen Strassenab­ stand von 5.0 m einzuhalten. Einfriedigungen

3Einfriedigungen: Höhe Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und Strassen mit öf­ fentlichem Verkehr dürfen nicht höher also 1,2 m sein. Höhe BNO Rheinfelden 80

4Einfriedigungen: Gestaltung Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. Einfriedigungen Gestaltung

5Abstände von Böschungen Die Abstände von Böschungen gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugänglicher Privatstrassen werden vom Ge­ meinderat von Fall zu Fall unter Abwägung der öffentli­chen und privaten Interessen festgelegt. Abstände von Besöchungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.