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Art. 74 · Bauteile auf öffentlichem Grund

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 80 · Original-PDF

Bauteile auf öffentlichem Grund

1Grundsatz Der Gemeinderat kann die Benützung des öffentlichen Grun­des oder des Luftraums über demselben durch vorspringende Bau­ teile (Fassaden- und Dachvorsprünge, Erker, Türeinfassungen, Was­ ser-ablaufrohre, Fahrradständer, Sonnenstoren, abgedeckte Licht­ schächte usw.) gestatten, sofern sie die Verkehrs­sicherheit nicht be­ einträchtigen. Grenzabstand

2Einschränkung dauernder Anlagen Ausserhalb der Altstadt sind Treppen, Stufen, Kellerlöcher und Lichtschächte, die den öffentlichen Grund beanspruchen, nicht zu­ lässig.

3Einschränkung mobiler Anlagen Türen und Tore, Fenster und Fensterläden dürfen beim Öffnen das Ver­kehrsprofil nicht beanspruchen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.