Art. 74 · Bauteile auf öffentlichem Grund
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 80 · Original-PDF
Bauteile auf öffentlichem Grund
1Grundsatz Der Gemeinderat kann die Benützung des öffentlichen Grundes oder des Luftraums über demselben durch vorspringende Bau teile (Fassaden- und Dachvorsprünge, Erker, Türeinfassungen, Was ser-ablaufrohre, Fahrradständer, Sonnenstoren, abgedeckte Licht schächte usw.) gestatten, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht be einträchtigen. Grenzabstand
2Einschränkung dauernder Anlagen Ausserhalb der Altstadt sind Treppen, Stufen, Kellerlöcher und Lichtschächte, die den öffentlichen Grund beanspruchen, nicht zu lässig.
3Einschränkung mobiler Anlagen Türen und Tore, Fenster und Fensterläden dürfen beim Öffnen das Verkehrsprofil nicht beanspruchen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.