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Art. 69 · Einwirkungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 77 · Original-PDF

Einwirkungen

1Grundsatz Jedermann ist verpflichtet, bei Ausübung seines Eigentums, wie na­ Definition mentlich bei Ausübung einer Dienstleistung oder dem Betrieb eines gewerblichen wie industriellen Unternehmens, sich aller übermässi­ gen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Um­gebung zu enthalten. BNO Rheinfelden 77

2Art der Einwirkungen Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge­ rechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütte­rungen, Ge-ruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Strah­len, Licht usw. Strassen und technische Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.