Art. 68 · Gestaltung öffentlicher Räume
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 77 · Original-PDF
Gestaltung öffentlicher Räume
1Prüfung Die Planung und Gestaltung bestehender wie geplanter Bauten und Anlagen, die öffentlich zugänglich sind (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, Toiletten usw.), ist aus Sicht der Sicherheitsbedürfnisse der Passanten und Passantinnen zu überprüfen.
2Gestaltung Öffentliche Räume sind gut einsehbar und beleuchtet sowie ohne Hindernisse zu gestalten. Gestaltung
3Richtlinien Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. Richtlinien Einwirkungen
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