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Art. 39 · Geschützte Bauten ausserhalb der Altstadt

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 48 · Original-PDF

Bedeutung

1Kennzeichnung Die geschützten Bauten ausserhalb der Altstadt umfassen Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung, denen aus Sicht der Siedlungsund Architekturgeschichte ein hoher Zeugniswert zukommt oder die das Ortsbild wie die einzelnen Quartiere massgeblich prägen. Erhaltung

2Erhaltung Die ausgewiesenen Bauten sind in ihrem Bestand zu erhalten. Bestand

3Bestand Als Bestand wird gewertet: a Das architektonische Erscheinungsbild der Bauten von aussen, eingeschlossen Elemente des Bautenschmucks, der Öffnungsaus­ fachungen (Haustüren, Fenster usw.) und der Erschliessung (Aus­ sentreppen, Veranden usw.). b Elemente der Dachkonstruktion und der Tragstruktur, soweit sie das äussere Erscheinungsbild bestimmen. c Elemente der Aussenanlagen, soweit sie im Inventar Bautenschutz aufgeführt sind.

4Wiederherstellung Wer ein unter kommunalen Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert oder beseitigt, hat den ursprünglichen Zustand auf eige­ ne Kosten wieder herzustellen. Erneuerung

5Grundsatz Erneuerung Die behutsame Anpassung geschützter Bauten an neue Bedürf­ nisse ist möglich.

6Art der Eingriffe Massnahmen der Erneuerung können in Elemente des Bestandes gemäss Absatz 2 eingreifen, wenn dadurch die Weiterverwendbarkeit der Bauten gefördert bzw. gewährleistet wird. BNO Rheinfelden 48

7Voranfrage Es wird empfohlen, die Vorgaben der Bautenerhaltung bzw. das Mass der möglichen Eingriffe im Rahmen einer Voranfrage zu klären. Beratungen und Abklärungen einer Voranfrage zum Bauten­ schutz sind für den Antragstellenden ohne Kostenfolge.

8Beurteilung Der Gemeinderat setzt für die Beurteilung von Massnahmen an kommunal geschützten Bauten eine Fachkommission ein.

9Beseitigung Der Abbruch geschützter Bauten kann vom Gemeinderat ausnahmsweise auf Grundlage eines Fachgutachtens bewilligt werden. Ein solches Gutachten hat die geleistete Instandhaltung, den Erhaltungszustand und die Verhältnismässigkeit von Instand­ stellungsaufwand und nachmaligem Nutzwert abzuwägen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.