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Art. 38 · Allgemeine Vorschriften Naturobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 47 · Original-PDF

Ausscheidung

1Bestand Die Objektnummern der Naturobjekte im Baugebiet beziehen sich auf das kommunale Kleingehölzinventar. Die Naturobjekte im Kul­ turland sind im Inventar Kultur und Natur umschrieben.

2Abgrenzung Die Naturobjekte sind in den Nutzungsplänen Siedlung oder Kultur­ land entsprechend ihrer Charakteristik nach Standort (Einzelbäume, Baum- oder Gebüschgruppen und dgl.) oder in ihrer Ausdehnung (Hecken, Baumstreifen, Alleen und dgl.) grundeigentumsverbindlich eingetragen. Sicherung

3Schutz Die Naturobjekte sind in ihrem ausgewiesenen Bestand entspre­ chend den nachstehenden, nach Objektgruppen gesonderten Vor­ schriften geschützt. Nutzung

4Nutzung der Umgebung Die zonengerechte Nutzung der Umgebung von Naturobjekten bleibt gewährleistet.

5Rücksichtnahme Bauliche Massnahmen sowie die Bewirtschaftung von Frei- oder Kulturlandflächen im Umraum der Naturobjekte sind so auf die Ei­ genart der einzelnen Objekte abzustimmen, dass deren Bestand und Qualität gewährleistet bleiben. Unterhalt

6Verantwortung Der Unterhalt der Naturobjekte ist Sache der Eigentümer bzw. der Bewirtschafter. BNO Rheinfelden 47 Beiträge

7Bewirtschaftungsverträge Bewirtschaftungsverträge oder andere privatrechtliche Vereinba­ rungen zur Regelung spezieller Belange zwischen Kanton/Gemein­ de und Eigentümer/Bewirtschafter bleiben vorbehalten. Kulturobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.