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Art. 39 · Aussichtsschutzzone

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 29 · Original-PDF

1Die Aussichtsschutzzone schützt die freie Sicht vom Hollenweg auf die Birsterrasse und darf nicht durch Bauten, Anlagen und hohe Bepflanzungen beeinträchtigt werden.

2Die Dachoberkante der Bauten (oberstes Niveau des fertigen Dachrandab­ schlusses) darf auf der ganzen Gebäudelänge das Niveau des Hollenweges nicht überragen. 29 7.1-1 Gemeinde Reinach

3Technische Aufbauten wie Kamine, Oberlichter, Liftaufbauten, etc. sind zu­ rückhaltend auszuführen und bedürfen einer Bewilligung durch den Gemein­ derat.

4Im Bereich der Aussichtsschutzzone sind Einfriedigungen nur bis zu einer maximalen Höhe von 0.9 m zulässig. Grünhecken dürfen die Höhe von 0.9 m nicht überragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.