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Art. 47e · 7. Gewässerraumzone

BZO Baureglement Gemeinde Reichenburg · S. 15 · Original-PDF

1. Voraussetzungen 2. Reservegebiete 1. Übriges Gemeindegebiet ._i bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster 3 Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahme- 2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den den Bestimmungen des übrigen Gemeindegebietes. Die 1 Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen RechtsSiedlungsgebietes bestimmt. Spätere Neueinzonungen sind 1 Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den 1 Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die bewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die 2 Gestaltungspläne haben eine besonders gute Gestaltung und Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen 2 Die Reservegebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Ill gemäss Art. 43 LSV. Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Mindestfläche nach €; 24 PBG erreicht wird. Linie in diesen Gebieten vorzunehmen. anspruch auf eine spätere Einzonung. übrige Gemeindegebiet. D. Übrige Gebiete V. Gestaltungsplan

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.