Art. 41b
BZO Baureglement Gemeinde Reichenburg · S. 12 · Original-PDF
b 9. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 10. Zon für Lager-, Umsch g- und Abstellplätze Einrichtungen, die der Erholungs- und Freizeitnutzung dienen, ' Sie ist von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhalten. Nebenbauten und sind zulässig. Die zur Erschliessung angrenzender Bauzonen und öffentlichen Zwecken dienenden Bauten und Anlagen 2 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindezentren, Mehrzweckbestimmt wie Kirchen, Friedhöfe, Schulhäuser, Spitäler, Stoffen (z.B. Steine, Holz, Stahl) und für das Abstellen von m und Einrichtungen zur Behandlung von festen Stoffen. Es gilt Lagerhallen, Büros) mit einer Gebäudehöhe von höchstens 15 2 Zulässig sind betriebsnotwendige, unbewohnte Bauten (z.B. bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates und der 3 Das Errichten und der Betrieb von Bauten und Anlagen Bewilligung des kantonalen Amtes für Umweltschutz gemäss 1 Die Zone für Lager-, Umschlag- und Abstellplätze ist für die zeitlich begrenzte Lagerung und Aufbereitung von festen lagerung und Behandlung von Bauabfällen bedarf einer zuständigen kantonalen Instanzen. Namentlich die Zwischender technischen Verordnung über Abfälle. Fahrzeugen und Baumaschinen bestimmt. notwendigen Anlagen sind gestattet. hallen, Sport- und Freizeitanlagen. die Empfindlichkeitsstufe IV. bestimmungen anzuwenden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.