Art. 2.3 · aufgehoben mit GV-Entscheid vom 19. März 2012, mit Wirkung seit 3. April 2013
BZO Regensdorf · S. 10 · Original-PDF
2.3 aufgehoben mit GV-Entscheid vom 19. März 2012, mit Wirkung seit 3. April 2013 2.4a Dachgestaltung
1Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher, ortsüblicher und auf die benachbarten Altbauten abgestimmter Neigung zulässig. Legt der Kernzonenplan die Hauptfirstrichtung fest, ist diese einzuhalten. Für Besondere Gebäude sind auch andere Dachformen zulässig.
2Alle Dächer sind in herkömmlicher Weise auszubilden und mit braunroten Ziegeln einzudecken.
3In der Kernzone sind Dachaufbauten nur in der unteren Dachhälfte zulässig. Sie sind in Material und Farbe der Baute und dem Dach anzupassen.
4In der Kernzone «Altburg» sind nur folgende Typen zugelassen:
a)Schlepphauben mit einer Höhe von höchstens 90 cm
b)Giebellukarnen mit einer Breite von maximal 1.20 m.
5Ansonsten gelten folgende Massvorschriften:
b)Für Schleppgauben eine Höhe von höchstens 1.25 m, vom Ziegel der Schleppgaube bis zum Ziegel des Hauptdaches gemessen. Sie müssen die Form eines liegenden Rechtecks aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.