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Art. 18 · Umgebungsgestaltung

BZO Otelfingen · S. 10 · Original-PDF

1Höhenlage der Gebäude und Terraingestaltung dürfen keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem massgebenden Terrain bewirken.

2Die traditionelle, dörfliche Umgebungsgestaltung (Nutz- und Ziergärten, Höfe, Brunnen, Einfriedungen, Mauern etc.) samt den im Kernzonenplan bezeichneten ortstypischen Elementen ist zu erhalten und bei Umgestaltung oder Neuanlage möglichst weitgehend zu übernehmen bzw. wiederherzustellen.

3Fahrzeugabstellplätze sind innerhalb des Gebäudes oder unterirdisch anzulegen. Im Freien sind lediglich Besucherabstellplätze gestattet. Einkauf in Fremdliegenschaft ist gestattet, sofern die Ersatzplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung liegen. Sie sind mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zu sichern.

4Reklameanlagen sind gut zu gestalten, dürfen nicht störend wirken und haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Sie dürfen nur der Eigenwerbung dienen und sind im Erdgeschoss anzubringen. Bei mehreren Betrieben im gleichen Gebäude sind Werbeflächen einheitlich zu gestalten. Leuchtreklamen, sich bewegende oder reflektierende Reklamen sind nicht gestattet.

5In den im Kernzonenplan bezeichneten Freiräumen sind ortstypische Freiraumstrukturen zu erhalten. Es sind keine zusätzlichen oberirdischen Bauten zulässig. Zweckgebundene Kleinund Anbauten können in den bezeichneten Freiräumen bei guter Einordnung bis zu einer Grundfläche von 6 m2 und einer Gesamthöhe von 2.5 m bewilligt werden. Abstellplätze sind nicht zulässig, ausgenommen die bestehenden Abstellplätze auf der Freifläche nördlich der reformierten Kirche.

6Die im Kernzonenplan bezeichneten Einzelbäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bei ortsbaulich begründeter Neugestaltung ist ein Ersatz an einem geringfügig abweichenden Standort möglich. Seite | 10

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.