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Art. 19 · Aussenrenovationen und Abbrüche

BZO Otelfingen · S. 11 · Original-PDF

1Vorstehende Gestaltungsvorschriften sind auch bei Aussenrenovationen zu beachten.

2Der Abbruch von Bauten und Bauteilen darf nur bewilligt werden, wenn durch die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder ein rechtskräftig bewilligtes Ersatzprojekt vorliegt.

ZoneW1W2AW2BW2CW3WG2WG3
Ausnützungsziffer max. %20303035553555
Grünflächenziffer mind. %30303030303030
Vollgeschosse max.1222323
Anrechenbare UG max.1111
anrechenbare Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max.1112222
traufseitige Fassadenhöhe max. m4.87.07.58.111.48.111.4
Gesamthöhe max. m8.310.512.014.118.414.118.4
Gesamtgebäudelänge max. m20202530403040
Grenzabstände - grosser Grundabstand min. m - kleiner Grundabstand min. m9 59 59 59 511 66 66 6

Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.