Art. 12 · Fassaden
BZO Otelfingen · S. 8 · Original-PDF
1Die Fassadengestaltung hat dem Gebäudetyp zu entsprechen. Bei Um- und Ersatzbauten soll die traditionelle Unterteilung der Gebäude in Wohn- und Ökonomieteil sichtbar bleiben.
2Die Materialisierung der Fassadenoberflächen hat in ortsüblicher Ausführung zu erfolgen. Die Verwendung von Metall und Kunststoff für grössere Flächen ist nicht gestattet.
3Grossflächige Mauerdurchbrüche und asymmetrisch ausgebildete Giebelfassaden sind nicht zulässig.
4Riegelfassaden sowie natursteingeschichtete Giebelfassaden sind zu erhalten oder zu erneuern.
5Balkone sind bei Neu- und Ersatzbauten in Trauffassaden bis ins 1. Obergeschoss, in Giebelfassaden bis ins 1. Dachgeschoss, zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild der Gebäude und in die Umgebung einordnen. Sie dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen. In Giebelfassaden darf die Länge der Balkone maximal 2/5 der Fassadenlänge betragen. Weist die Giebelfassade nur einen Balkon im 1. Dachgeschoss auf, darf dieser die ganze Länge der Fassade beanspruchen. Die Materialisierung hat filigran in Holz oder Metall zu erfolgen.
6Lauben in Holzkonstruktion sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. Seite | 8
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