Art. 11 · Gestaltung, Einordnung
BZO Otelfingen · S. 8 · Original-PDF
1Alle Gebäude haben sich insbesondere in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassade und Farbe sowie mit einer ortsüblichen Umgebungsgestaltung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Massstab und Gliederung des Dorfkerns sollen gewahrt bleiben. Die Gestaltung hat dem jeweiligen Gebäudetyp zu entsprechen.
2Kleinbauten und Anbauten unterliegen den gleichen Gestaltungsanforderungen wie Hauptgebäude.
3Die Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie richtet sich nach dem übergeordneten Recht.
4Aussenantennen sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.