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Art. 13 · Fenster

BZO Otelfingen · S. 9 · Original-PDF

1Die Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

2Bei im Kernzonenplan schwarz bezeichneten Gebäuden und Gebäudeteilen sind die Fenster mit der üblichen Sprosseneinteilung zu gliedern. Die Fenster sind mit Einfassungen zu versehen und es sind Fensterläden mit beweglichen Jalousien zu verwenden. Rollläden und aufgesetzte Schiebeläden sind nicht zulässig. Die Materialwahl hat einheitlich in Holz oder Holzmetall zu erfolgen. Bei kleinen Fenstern zur Belichtung von Nebenräumen kann auf das Anbringen von Läden verzichtet werden.

3Bei Neubauten sowie bei Umbauten von ehemaligen Ökonomiegebäuden oder -gebäudeteilen sind auch andere Fensterformen zulässig. Auf Fenstersprossen, Einfassungen und Fensterläden kann verzichtet werden.

4Brettlifenster und Lichtschlitze sind bei Umbauten und Ersatzbauten von Ökonomiegebäuden oder -gebäudeteilen zulässig, sofern sie sich in das Gesamtbild des Gebäudes eingliedern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.