Art. 98 · Archäologisches
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 68 · Original-PDF
Schutzgebiet 1 Das bezeichnete Gebiet enthält römische Siedlungsreste. 2 Treten bei Bauvorhaben innerhalb des im Schutzzonenplan bezeichneten Gebietes archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen.
3 Innerhalb des bezeichneten Gebietes dürfen Bauvorhaben und Terrainveränderungen erst nach Rücksprache mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern ausgeführt werden. 68/124 BAUREGLEMENT IX VERFAHREN UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.