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Art. 32 · Zusammenbauen
BZO Opfikon · S. 22 · Original-PDF
1Das Zusammenbauen innerhalb der zulässigen Gebäudelängen ist in allen Zonenzulässig. Grenzbau
2Der Grenzbau ist in allen Bauzonen mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zentrumszonen Schaffhauserstrasse.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.