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Art. 33 · Kleinbauten und Anbauten
BZO Opfikon · S. 22 · Original-PDF
1Kleinbauten und Anbauten deren Gebäudegrundfläche nicht mehr als 50 m2 umfasst, müssen die kommunalen und kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände nicht einhalten. Sie dürfen bis an die Grenze gestellt werden, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der nachbarlichen Grenze beanspruchen.
2Für die Bemessung der Gebäudelänge und der Mehrlängenzuschläge werden Anbauten und Kleinbauten nur mit der Hälfte zur betreffenden Gebäude- bzw. Fassadenlänge angerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.