Art. 14 · Sondernutzungszone A SnA
BZO Zonenreglement Olten · S. 12 · Original-PDF
1. Zweck Die Sondernutzungszone A dient der vorläufigen Regelung der zulässigen Nutzung bis zur Festsetzung der Nutzungszonen aufgrund eines Gesamtkonzeptes.
2. Nutzungen Die Sondernutzungszone A gilt vorläufig als Industriezone gemäss § 33 PBG mit folgenden Einschränkungen: − Es sind keine Ersatz- oder Neubauten zulässig (die Baubehörde kann kleinere Ausnahmen bewilligen). − Es sind keine Verkaufsflächen an Direktverbraucher sowie Nutzungen mit einem regelmässigen hohen Besucherverkehr zulässig. − Es sind keine zusätzlichen Wohnungen zulässig.
3. Abbau Der Kiesabbau im Rahmen der geltenden Bewilligungen ist zulässig.
4. Besondere Vorschriften
zum Vorgehen Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes sind alle erforderlichen Bedingungen für die etappenweise Realisierung im Rahmen eines Gesamtkonzeptes festzulegen (Bebauung, Gestaltung, Nutzung, Begrünung, Erschliessung). Auf Grund des Wettbewerbsergebnisses wird die Sondernutzungszone A in entsprechende Nutzungszonen umgezont. Dabei werden 50 %, Minimum aber 100'000 m2 der Zone SnA der Bauzone, das übrige Gebiet vorläufig einer Reservezone zugeteilt und nach Erschliessungsstand und Bedarf einer Bauzone zugeteilt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.