← BZO Olten · Inhaltsverzeichnis
Art. 15 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
BZO Zonenreglement Olten · S. 12 · Original-PDF
1. Nutzung In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten oder Anlagen gestattet.
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird der Abtretungspflicht im Sinne von § 42 PBG unterstellt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.