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Art. 37 · Kulturobjekte und historische Verkehrswege

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 30 · Original-PDF

Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten Kul­ turobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten historischen Ver­ kehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventar­ beschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inven­ tar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend bei­ gezogen werden. 27

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.