Art. 36 · Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 30 · Original-PDF
’ Der Gemeinderat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerin oder des Eigentümers, ob ein Gebäude, das im Bauinven tar und zur Orientierung im allgemeinen Nutzungsplan aufgeführt ist, un ter Schutz zu stellen ist, und bestimmt den Schutzumfang. Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung
2Er kann vorsorgliche Massnahmen verfügen, solange die Unterschutz stellung nicht erfolgt ist.
2Will er aufgrund fachlich ausgewiesener Vorabklärungen von einer Un terschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die Kantona le Denkmalpflege zur Stellungnahme auf. * Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutz stellung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Ge meinde zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Best immungen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend. Die Be schwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu lau fen.
5Löst ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, bei dem nicht ausge schlossen werden kann, dass die voraussichtlichen Schutzziele des Baudenkmals von kommunaler Bedeutung tangiert werden, das Unter schutzstellungsverfahren aus, entscheidet der Gemeinderat über die Un terschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung und das Baugesuch im gleichen Entscheid. ® Der Gemeinderat lässt die Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken. Die unter Schutz gestellten Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung sind als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungsplan darzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.