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Art. 23 · Landwirtschaftszone LW
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 21 · Original-PDF
i Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaft liche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor men richtet sich nach übergeordnetem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbeson dere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.