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Art. 11 · Höhere Bauten in Wohn- und Mischzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 13 · Original-PDF

Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (Eignungsge­ un isc Zonen |jjg|g |-|Q[^gpg Bauten) sind Höhere Bauten im Rahmen eines Gestal­ tungsplans unter Einhaltung nachfolgender Anforderungen zulässig. Die Zulässigkeit von Höheren Bauten setzt einen besonders geeigneten Standort und eine besonders hochwertige Gestaltung voraus. Die Beur­ teilung dieser Gestaltungspläne hat immer über das jeweilige Areal hin­ auszureichen und ein städtebaulich zweckmässiges Gebiet zu umfas­ sen. Ein zugrundeliegendes Richtprojekt ist in einem qualitätsfördernden Verfahren (Wettbewerb, Studienauftrag o.ä.) unter Einbezug der Ge­ meinde zu erarbeiten.

2Die maximale Fassadenhöhe für Höhere Bauten beträgt 30 m gemäss Bauzonenplan. Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig. ’ Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Höhere Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind und beinhaltet insbesondere:

–die städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Bauten, welche Rücksicht auf den baulichen, freiräumlichen und infrastruktureilen Kontext der näheren Umgebung nimmt, namentlich den Schat­ te nwurf,

–den Beitrag des Vorhabens zur Lesbarkeit der städtebaulichen Struktur, namentlich die Akzentuierung wichtiger Strassen- und Sichtachsen und der Definition öffentlicher Räume,

–eine rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen; unterirdische Gemeinschaftsan­ lagen für die Parkierung,

–den Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Quar­ tier,

–den Ausschluss von Wohnnutzungen im Erdgeschoss entlang der Strassen bzw. platzorientierten Fassaden gegenüber öffentli­ chen Räumen. 10

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.