← BZO Oetwil am See · Inhaltsverzeichnis
Art. 46 · Spiel- und Ruheflächen
BZO Oetwil am See · S. 18 · Original-PDF
1Bei Überbauungen mit mehr als 3 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern sind besonnte Spielbzw. Ruheflächen mit freiem Zugang für alle Bewohner anzulegen. Ihre Grösse muss 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Fläche betragen.
2Spiel- und Ruheflächen sind den Bedürfnissen entsprechend zu gestalten und ihrem Zweck dauernd zu erhalten. Die Sicherstellung erfolgt durch Anmerkung im Grundbuch.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.