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Art. 5.4 · 5.4. Nutzungsumlagerung

BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 11 · Original-PDF

Für Nutzungsumlagerungen kann der Gemeinderat ausnahmsweise Abweichungen von den maximal zulässigen Bebauungsziffern gestatten.

Nutzungsumlagerungen sind z.B. in folgenden Fällen möglich:  bei der Nachverdichtung weitgehend bebauter Quartiere;  für Bauten, die dem Lärmschutz dienen;  für ungenutzte resp. nicht nutzbare Dachgeschossflächen.

Für ungenutzte resp. nicht nutzbare Dachgeschossflächen ist ein Nutzflächenzuschlag von 50% der durch die zulässige Vollgeschosszahl dividierten Gesamtnutzfläche zulässig.

Voraussetzung für die Nutzungsumlagerung sind wohnhygienisch und ästhetisch befriedigende Projekte.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.