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Art. 19.3 · 19.3. Geschützte Bäume

BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 28 · Original-PDF

Diese Bäume dürfen nicht ohne zwingenden Grund entfernt werden und sind sachgemäss zu pflegen. Wird ein solcher Baum krankheitshalber entfernt, so ist an Ort und Stelle ein gleichwertiger Ersatzbaum zu pflanzen. Vor dem Fällen besteht eine Meldepflicht beim Gemeinderat. Dieser hat über die entsprechende Ersatzbepflanzung zu befinden.

1 geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 1994. 2 entspricht Ziffer 16 des bisherigen Reglements. 28 Kommentar: Bäume sind wesentliche Bestandteile der Aussenräume und gehören genauso zum Dorfbild wie die Bauten. Die Kosten für Pflege und allenfalls Baumersatz trägt die Liegenschaftseigentümerschaft. Als Ersatzbäume sind nur einheimische und standortgerechte Arten gestattet. 20. SPEZIELLE BESTIMMUNGEN IN DER KERNZONE1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.