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Art. 18.2 · 18.2. Bauteile auf dem Dach

BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 26 · Original-PDF

Alle Bauteile an und auf dem Dach sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie ein ästhetisch ansprechendes Gesamtbild ergeben und mit der darunterliegenden Fassade harmonieren. Dachaufbauten sind nur bei einer Dachneigung von mehr als 35° zulässig.

Pro Dachfläche sind jeweils nur zwei Arten von Bauteilen zugelassen (Ausnahme: Kamine, Lüftungsrohre etc.).

Lukarnen sind hochrechteckig zu erstellen.

Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig und mit seitlich offenen Schlepp- oder Giebeldächern zu versehen.

1 entspricht Ziffer 15 des bisherigen Reglements 26

Dachflächenfenster sind in die Dachhaut zu integrieren. Kommentar: Dachflächenfenster sind ziegelbündig zu verlegen.

Sonnenkollektoren etc. sind nur zulässig, wenn das Ortsbild hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Kommentar: Beispiele zulässiger Dachaufbauten

Lukarnen zurückversetzt 1) Giebellukarne 2) Schlepplukarne

Lukarne fassadenbündig

Dacheinschnitt gedeckt

Ochsenaugen

kleine Lukarnen

Dachflächenfenster / Glasziegel

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.