Art. 18.2 · 18.2. Bauteile auf dem Dach
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 26 · Original-PDF
Alle Bauteile an und auf dem Dach sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie ein ästhetisch ansprechendes Gesamtbild ergeben und mit der darunterliegenden Fassade harmonieren. Dachaufbauten sind nur bei einer Dachneigung von mehr als 35° zulässig.
Pro Dachfläche sind jeweils nur zwei Arten von Bauteilen zugelassen (Ausnahme: Kamine, Lüftungsrohre etc.).
Lukarnen sind hochrechteckig zu erstellen.
Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig und mit seitlich offenen Schlepp- oder Giebeldächern zu versehen.
1 entspricht Ziffer 15 des bisherigen Reglements 26
Dachflächenfenster sind in die Dachhaut zu integrieren. Kommentar: Dachflächenfenster sind ziegelbündig zu verlegen.
Sonnenkollektoren etc. sind nur zulässig, wenn das Ortsbild hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Kommentar: Beispiele zulässiger Dachaufbauten
Lukarnen zurückversetzt 1) Giebellukarne 2) Schlepplukarne
Lukarne fassadenbündig
Dacheinschnitt gedeckt
Ochsenaugen
kleine Lukarnen
Dachflächenfenster / Glasziegel
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.