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Art. 41

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 21 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan rot bezeichneten und im Anhang 5 aufgelisteten Gebäude von kommunaler Bedeutung sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden. Gebäude mit Substanzschutz

BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 17

2Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten sind - in Ergänzung zu § 17 Abs. 6 BNO auch Änderungen am Innenausbau - bewilligungspflichtig.

3Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien des kommunalen Naturund Heimatschutzreglements durch Beiträge an die Mehrkosten infolge der Unterschutzstellung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.