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Art. 40
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 21 · Original-PDF
1Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Bruchsteinmauern sind geschützt (Anhang 4). Weitere Schutzobjekte
2Bruchsteinmauern bieten vielen Tierarten Unterschlupf. Namentlich für schützenswerte Reptilien und Amphibien sind sie notwendige Lebensräume.
2Die Mauern sind zu erhalten und bei Schäden fachgerecht zu sanieren. Bei geeignetem Ersatz kann der Gemeinderat Änderungen bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.