Art. 38 · Fahrzeugabstellplätze
BZO Oberrieden · S. 14 · Original-PDF
1Bei Wohnbauten ist auf je 80 m² anrechenbare Gesamtnutzfläche, mindes tens aber pro Wohnung, ein Abstellplatz erforderlich. *
2Bei anderen Bauten und Anlagen gelten sinngemäss die Parkierungsnor men der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), unter ange messener Berücksichtigung von Doppelnutzungsmöglichkeiten.
3Bei der Berechnung von Flächen oder Einheiten ist die resultierende höhe re Zahl von Fahrzeugabstellplätzen massgebend. Bruchteile über eine halbe Einheit werden aufgerundet.
4Bei Mehrfamilienhäusern sind zusätzlich zu den wohnungszugehörigen Ab stellplätzen 10% Besucherparkplätze zu erstellen, als solche zu kennzeich nen und durch eine Benützungsordnung zu sichern.
5Bei Büro- und Geschäftshäusern sowie Industrie- und Gewerbebauten sind eine angemessene Anzahl der erforderlichen Fahrzeugabstellplätze als Be sucher- und Kundenparkplätze auszugestalten oder für den Güterumschlag auszuscheiden, zu kennzeichnen und durch eine Benützungsordnung zu si chern.
6Mit einem Mobilitätskonzept2) können die in Abs. 1–5 gemachten Vorgaben zur Anzahl notwendiger Fahrzeugabstellplätze unterschritten werden. *
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.