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Art. 39 · Ersatzabgabe und Beteiligungspflicht

BZO Oberrieden · S. 14 · Original-PDF

1Ist die Erstellung von Abstellplätzen gemäss Art. 38 BZO auch in Form der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich oder durch behörd­ lichen Entscheid nicht zuässig, so ist eine angemessene Ersatzabgabe zu leisten. * 2) Details zu Verfahren, Inhalt und Verbindlichkeit von Mobilitätskonzepten sind dem aktuellen, kantonalen Merkblatt «Mobilitätskonzepte» zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung lag dieses als Version V2.0 vom Februar 2021 vor. 14 Gemeinde Oberrieden 7.1-1

2Die Bemessung der Ersatzabgabe und das Verfahren im Streitfall über de­ ren zulässige Höhe richtet sich nach § 246 Abs. 3 und 4 PBG. Der Gemein­ derat kann jedoch vor Baubeginn Kautionierung verlangen, und zwar für je­ den nicht ausgeführten Abstellplatz: a. für Bewohner und Beschäftigte: Fr. 12'000.00 b. für Besucher und Kunden: Fr. 8'000.00

3Bei Realerfüllung innert 10 Jahren wird die Abgabe zinsfrei an den Grund­ eigentümer zurückerstattet. Berechtigt ist der jeweilige Grundeigentümer zur Zeit der Realerfüllung. 4 10 Jahre nach der Bezugsbewilligung für das Objekt wird die Kaution auto­ matisch zur definitiven Ersatzabgabe.

5Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage kann während längstens

10Jahren nach Erteilung der Bezugsbewilligung für das Objekt verlangt wer­ den.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.