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Art. 21 · Gefahrenzonen Wassergefahren Gefahrenstufen 2/3 G-Wa2 / GWa3

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 20 · Original-PDF

Gefahrenzonen Wassergefahren Gefahrenstufen 2/3 G-Wa2 / G-Wa3

1In der Geotopschutzzone sind die geologisch-geomorphologischen Landschaftselemente (Geo-Objekte gemäss kantonalem Inventar) in ihrer ganzheitlichen Erscheinung zu erhalten.

2Die Geotopschutzzone überlagert die Landwirtschaftszone und die Zone für Sport- und Freizeitanlagen (Golf).

3Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung des Inventars der geologisch-geomorphlogischen Objekte von regionaler Bedeutung zu planen und zu erstellen.

4Neue landwirtschaftliche Bauten sind in Hofnähe zu erstellen.

5Landschaftsprägende Geländeveränderungen sind nicht zulässig. Die übrigen Geländeveränderungen sind auf das Notwenige zu beschränken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.