Art. 11 · Arbeitszone ES IV Ar-IV
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 12 · Original-PDF
8 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022
3Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden.
4Gestattet sind: Fassadenhöhe: höchstens 17 m Firsthöhe: höchstens 20 m Grünflächenziffer: mindestens 0,2 Auf der Parzelle Nr. 38 Haselwartmatte (Grundbuch Stand: Jan. 2010) gilt eine max. Firsthöhe von 531.00 m ü.M..
5Bauten, Abstell- und Lagerplätze sind durch Bepflanzungen gut ins Landschaftsbild einzugliedern.
6Im Plan über die Umgebungsgestaltung gemäss § 62 Abs. 1c der Planungs- und Bauverordnung sind insbesondere darzustellen und nachzuweisen: a) Baubereiche der Hochbauten b) Nachweis der Anlieferung und des Umschlags auf privatem Terrain c) Nachweis der genügenden Parkplätze für Besucher und Angestellte d) Bepflanzungen gemäss Abs. 5.
7Genügen die vorhandenen Verkehrs- und Parkplatzflächen auf privatem Grund infolge Nutzungsänderungen oder Produktionssteigerungen nicht mehr, kann der Gemeinderat die Anlegung resp. den Bau der zusätzlich erforderlichen Anlagen oder die Umnutzung bestehender Gebäudeteile verlangen.
1Die Zone für öffentliche Zwecke ist für vorhandene und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt, für die ein voraussehbares Bedürfnis besteht.
2In dieser Zone dürfen keine privaten Bauten und Anlagen mehr erstellt werden. Bestehende private Bauten und Anlagen dürfen belassen und unterhalten werden, bis der Boden für öffentliche Zwecke beansprucht wird.
3Die Gebäudedimensionen werden unter Beachtung der umliegenden Nutzungszonen vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
4Die Nutzungen für die einzelnen Gebiete werden wie folgt festgelegt:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.