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Art. 91 · Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 28 · Original-PDF
1 Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. In seiner Verfügung kann er zudem einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
2 Er verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist.
Baukontrolle
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.