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Art. 85 · Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 27 · Original-PDF
1 Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden.
2 Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege beim Gemeinderat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz einzureichen.
3 Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.
e)Entscheide
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.