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Art. 8 · Richtpläne a) Inhalt

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 2 · Original-PDF

1 Der Gemeinderat kann einen Richtplan erlassen.

2 Er zeigt die anzustrebende Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Ver- und Entsorgung sowie weiteren Bereichen auf. Er kann Angaben über wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und über die Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten.

3 Der kommunale Richtplan berücksichtigt die übergeordneten Planungen und jene der Nachbargemeinden. Die Träger der einzelnen Versorgungswerke sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.

b)Verfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.