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Art. 65 · Innerhalb der Campingplatzzone ist der Betrieb eines öffentlichen …

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 18 · Original-PDF

1 Innerhalb der Campingplatzzone ist der Betrieb eines öffentlichen Campingplatzes gestattet. Erlaubt ist das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Einrichtung der betriebsnotwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechtes.

Zone „Spätzeren“ (Sp)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.