Art. 64
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 17 · Original-PDF
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Bauten und Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen bestimmt. Namentlich fallen darunter: Kirchen, Schulhäuser, Anlagen öffentlicher Dienste, Sport- und Erholungsanlagen etc. Die Überbauungsmasse sind den Nachbarzonen anzupassen bzw. es gelten die kantonalrechtlichen Mindestmasse.
2 Die als Lagerplätze vorgesehenen Flächen sind nur für das ordnungsgemässe Lagern von Materialien bestimmt. Hochbauten sind unzulässig. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 18
3 Die als Parkplätze vorgesehenen Flächen sind für das ordnungsgemässe Abstellen von Motorfahrzeugen bestimmt. Hochbauten sind unzulässig.
Campingplatzzone (C)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.