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Art. 64

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 17 · Original-PDF

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Bauten und Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen bestimmt. Namentlich fallen darunter: Kirchen, Schulhäuser, Anlagen öffentlicher Dienste, Sport- und Erholungsanlagen etc. Die Überbauungsmasse sind den Nachbarzonen anzupassen bzw. es gelten die kantonalrechtlichen Mindestmasse.

2 Die als Lagerplätze vorgesehenen Flächen sind nur für das ordnungsgemässe Lagern von Materialien bestimmt. Hochbauten sind unzulässig. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 18

3 Die als Parkplätze vorgesehenen Flächen sind für das ordnungsgemässe Abstellen von Motorfahrzeugen bestimmt. Hochbauten sind unzulässig.

Campingplatzzone (C)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.